Aktuelles aus dem Sportkreis April 2012
Neues zum Kinderschutzgesetz:
Argumentationshilfe zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im organisierten Kinder- und Jugendsport (Stand: 10.02.2012)
Aktueller Diskussionsstand insbesondere zur Frage des Einsatzes von erweiterten Führungszeugnissen im Sportverein
I: Bundeskinderschutzgesetz
Der Bundestag hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 22. Dezember 2011 das „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)“ beschlossen. Hierin werden neben Fragen des Kinderschutzes in Familien und in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auch Bedingungen für den Kinderschutz bei freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe behandelt.
In Bezug auf den organisierten Kinder- und Jugendsport sind in diesem Zusammenhang Regelungen für den Tätigkeitausschluss einschlägig vorbestrafter Personen sowie für die Qualitätsentwicklung zu treffen. Bezüglich des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen wurde der § 72a SGB VIII neu gefasst. Darin wird u.a. die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für Mitarbeiter/-innen von freien Trägern Kinder- und Jugendhilfe behandelt.
Inwiefern bezüglich der Qualitätsentwicklung § 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) für freie Träger Anwendung findet, wird derzeit ausgehandelt.
II: Qualitätsentwicklung
Im Sinne der Qualitätsentwicklung hat der organisierte Kinder- und Jugendsport bereits vielerorts zielgerichtete Aktivitäten zur Prävention sexualisierter Gewalt entwickelt. Sie verfolgen auch in Zukunft das Ziel, eine Kultur der Aufmerksamkeit zu fördern, die auch durch ein Präventionskonzept hinterlegt ist. Dieses sollte auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung entwickelt werden.
Bestandteile eines umfassenden Präventionskonzepts für Sportvereine sind:1
- eine klare Positionierung des Vereins z.B. in der Satzung und in den Ordnungen,
- die Benennung von Beauftragten oder Ansprechpartner/-innen,
- die Einführung des Ehrenkodex‘ für alle Vereinsmitarbeiter/-innen,
- die Förderung von Handlungskompetenzen bei Vereinsmitarbeiter/-innen,
- die transparente Gestaltung von Vereinsaktivitäten, z.B. durch die Erarbeitung eines Verhaltensleitfadens,
- die Förderung der Mitbestimmung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen sowie
- die Überprüfung der Eignung von Mitarbeiter/-innen.
(1 Vgl. dazu Deutsche Sportjugend 2011: Gegen sexualisierte Gewalt im Sport. Kommentierter Handlungsleitfaden für Sportvereine zum Schutz von Kindern und Jugendlichen; Download unter www.dsj.de/kinderschutz)
III: Eignung von Mitarbeiter/-innen
Bei der Entscheidung, welche Personen für einen Sportverein tätig werden, ist die Eignung der Mitarbeiter/-innen zu prüfen. Dabei ist § 72a SGB VIII, hier insbesondere Absatz 2 und 4 zu berücksichtigen:
„§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.“
Hierin wird geregelt, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen treffen, die den Einsatz eines erweiterten Führungszeugnisses für bestimmte Personengruppen vorschreiben. Dabei wird unterschieden, ob Personen ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptberuflich tätig sind.
In § 72a Abs. 2 ist geregelt, dass die öffentlichen Träger durch Vereinbarungen mit den freien Trägern sicher stellen sollen, dass diese keine Personen beschäftigen, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies bezieht sich auf den Kreis der hauptberuflich in der Kinder- und Jugendhilfe Beschäftigten und ist grundsätzlich über die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses sicher zu stellen.
Bei der Regelung, die die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Trägern der freien Jugendhilfe nach § 72a Abs. 4 für ehren- oder nebenamtlichen Mitarbeiter/-innen bezüglich des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen, sind Tätigkeiten nach Art, Intensität und Dauer zu beurteilen.
Die Prüfung der Eignung von Mitarbeiter/-innen ist grundsätzlich ein wichtiger Bestandteil einer Kultur der Aufmerksamkeit. Auch wenn im Sinne des § 72a SGB VIII bezüglich des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen eine Differenzierung vorgenommen wird, ob eine Tätigkeit ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptberuflich ausgeführt wird, spielt diese Unterscheidung für die Qualitätsentwicklung, die Entwicklung von Präventionskonzepten und letztlich für die zugrunde liegende Risikoeinschätzung keine Rolle.
Vielmehr ist bei der Prüfung der Eignung von Mitarbeiter/-innen – wie auch grundsätzlich bei der Entwicklung von Präventionskonzepten – die spezifische Verfasstheit des organisierten Sports als Ort des bürgerschaftlichen Engagements mit zu berücksichtigen. So ist der organisierte Sport gekennzeichnet durch Freiwilligkeit, Selbstorganisation, Mitbestimmung und soziale Nähe. Je nach Sozialraum, Zielstellung und Größe ergeben sich spezifische Organisationslogiken. Präventionskonzepte und darin enthaltene Regelungen für die Prüfung der Eignung von Mitarbeiter/-innen sollten berücksichtigen, dass wirksame Prävention passende Instrumente erfordert (siehe II: Qualitätsentwicklung). Geeignete Bestandteile von Präventionskonzepten, die die Prüfung der Eignung von Mitarbeiter/-innen in der Kultur eines Sportvereins verankern, sind beispielsweise gezielte Gespräche über die Förderung des Kindeswohls oder die Auseinandersetzung mit dem Präventionskonzept und die Unterzeichnung des Ehrenkodex‘.
IV: Risikoeinschätzung
Bei der Entwicklung von Präventionskonzepten ist die Risikoeinschätzung eine wichtige Grundlage. Diese kann auch dazu dienen, Kriterien für die Beurteilung der Eignung von Mitarbeiter/-innen zu entwickeln. Dabei sind verschiedene Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit im Sport zu unterscheiden, wie z.B.
- Übungsstunde/Training,
- Wettkampf,
- Trainingslager oder
- Ferienfreizeit.
Bei der Beurteilung, inwiefern diese Aktivitäten auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts von Mitarbeiter/-innen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen, ist zu berücksichtigen, ob sie in einem sozial offenen oder sozial geschlossen Kontext stattfinden.
Ein sozial offener Kontext kann durch folgende Kriterien beschrieben werden:
- Der Sportverein verfügt über ein Präventionskonzept, das die verschiedenen Aktivitäten im Rahmen seiner Arbeit mit Kindern und Jugendlichen abdeckt.
- Der Veranstaltungsort ist frei zugänglich. Beispielsweise haben Eltern jederzeit Zugang zum Training.
- Die Aktivität wird von mindestens zwei Personen geleitet.
- Es besteht keine, z.B. die sportliche, die schulische Laufbahn oder die berufliche Ausbildung betreffende Abhängigkeit zwischen Mitarbeiter/-innen und Kindern und Jugendlichen.
In der Kinder- und Jugendarbeit im Sport sind Aktivitäten überwiegend sozial offen gestaltet. Besuche von Eltern bei der Übungsstunde sind in der Regel jederzeit möglich, die Teilnahme der Kinder und Jugendlichen erfolgt freiwillig und bei der Gruppenleitung wird möglichst das Teamprinzip praktiziert. Durch ein Präventionskonzept können diese sowie weitere Kriterien in der Vereinskultur verankert werden und es wird darüber hinaus ein systematischer Beitrag zur Enttabuisierung von sexualisierter Gewalt geleistet.
Es gibt aber auch Aktivitäten, die in einem sozial geschlossenen Kontext stattfinden. Diese können auf der Grundlage der oben dargestellten Kriterien näher beschrieben werden und es ist zu prüfen, ob für sie die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sinnvoll ist.
V. Vorschlag zur Umsetzung des § 72 a Abs. 4 in Sportvereinen
Vor dem Hintergrund der Risikoeinschätzung sind für Tätigkeiten in sozial geschlossenen Kontexten Regelungen für die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses zu treffen. Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art, Intensität und Dauer die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sinnvoll erscheinen lassen, liegen beispielsweise vor,
- wenn der zeitliche Umfang der Betreuung einer festen Gruppe regelmäßig über vier Wochenstunden liegt,
- wenn ein Einzel- oder Spezialtraining stattfindet,
- wenn für eine feste Gruppe von Sportler/-innen ein Trainingslager von einer Woche oder länger angeboten wird.
Weitere Schritte
Die Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes sind durch die dsj in unterschiedlichen Zusammenhängen kommuniziert und diskutiert worden. Für die weitere Abstimmung und Positionierung sind weitere Gesprächsanlässe vorgesehen.
März 2012
Am 21. März in der BNN entdeckt: 
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Januar 2012
Am 25. Januar in der BNN entdeckt: 
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"... und deshalb verschreibe ich Ihnen Bewegung!" ein Pressetext vom DOSB (19. Januar 2012)